Art. 8 – Nationale Emissionsinventare und -prognosen sowie informative Inventarberichte

DIR_2016_2284 · über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang I Tabelle A aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen nationale Emissionsinventare und aktualisieren diese jährlich. Die Mitgliedstaaten können für die in Anhang I Tabelle B aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen nationale Emissionsinventare erstellen und diese jährlich aktualisieren.
(2)Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang I Tabelle C aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventare und Inventare großer Punktquellen und aktualisieren diese alle vier Jahre; zudem erstellen sie nationale Emissionsprognosen für diese Schadstoffe und aktualisieren diese alle zwei Jahre.
(3)Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Anhang I Tabelle D einen informativen Inventarbericht, der die in den Absätzen 1 und 2 genannten nationalen Emissionsinventare und -prognosen begleitet.
(4)Mitgliedstaaten, die eine Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 5 anwenden wollen, nehmen die Angaben, die belegen, dass die Inanspruchnahme dieser Flexibilitätsregelung die einschlägigen Bedingungen in Artikel 5 Absatz 1 und Anhang IV Teil 4 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 2, 3 oder 4 erfüllt, in den informativen Inventarbericht des betreffenden Jahres auf.
(5)Die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren die nationalen Emissionsinventare, (gegebenenfalls einschließlich angepasster nationaler Emissionsinventare), die nationalen Emissionsprognosen, die räumlich aufgeschlüsselten nationalen Emissionsinventare, die Inventare großer Punktquellen und den informativen Inventarbericht in Einklang mit Anhang IV.
(6)Auf der Grundlage der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Angaben erstellt und aktualisiert die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur jedes Jahr für die gesamte Union für die in Anhang I genannten Schadstoffe Emissionsinventare und einen informativen Inventarbericht sowie, alle 2 Jahre, Emissionsprognosen für die gesamte Union und alle vier Jahre räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventare für die gesamte Union und Inventare großer Punktquellen für die gesamte Union.
(7)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Anpassung von Anhang I und Anhang IV an die Entwicklungen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens, einschließlich des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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