Art. 10 – Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

DIR_2016_2284 · über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG

(1)Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. April 2019 sein erstes nationales Luftreinhalteprogramm. Wird ein nationales Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 4 aktualisiert, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das aktualisierte Programm innerhalb von zwei Monaten. Die Kommission prüft die nationalen Luftreinhalteprogramme und deren Aktualisierungen vor dem Hintergrund der in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 festgelegten Bedingungen.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur ihre nationalen Emissionsinventare und -prognosen, räumlich aufgeschlüsselten nationalen Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen und informative Inventarberichte gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 und gegebenenfalls Artikel 8 Absatz 4 in Einklang mit den Berichterstattungsfristen in Anhang I. Diese Berichterstattung stimmt mit der Berichterstattung an das Sekretariat des LRTAP-Übereinkommens überein.
(3)Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und in Konsultation mit den betreffenden Mitgliedstaaten überprüft die Kommission die Daten der nationalen Emissionsinventare im ersten Berichtsjahr und danach regelmäßig. Diese Überprüfung umfasst Folgendes: a) Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Stimmigkeit, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen; b) Kontrollen zur Ermittlung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise aufbereitet werden, die nicht mit den Anforderungen im Rahmen des Völkerrechts und insbesondere des LRTAP-Übereinkommens vereinbar ist; c) gegebenenfalls eine Berechnung der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen in Konsultation mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Können der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission keine Einigung in Bezug auf die Notwendigkeit oder den Inhalt der technischen Korrekturen gemäß Buchstabe c erzielen, so erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmenden technischen Korrekturen festgelegt sind.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 9 folgende Angaben: a) bis zum 1. Juli 2018 und danach alle vier Jahre: den Standort der Überwachungsstellen und die jeweiligen für die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren und b) bis zum 1. Juli 2019 und danach alle vier Jahre: die Überwachungsdaten gemäß Artikel 9.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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