(1)Auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Berichte überprüft die Kommission diese Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2025, um sicherzustellen, dass Fortschritte in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele erfolgen, und berücksichtigt dabei insbesondere den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Umsetzung der Klimapolitik und der Energiepolitik der Union. Gegebenenfalls legt die Kommission Gesetzgebungsvorschläge im Hinblick auf die Emissionsreduktionsverpflichtungen für den Zeitraum nach 2030 vor.
(2)In Bezug auf Ammoniak bewertet die Kommission in ihrer Überprüfung insbesondere a) die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse; b) Aktualisierungen des UNECE-Leitfadens für Techniken zur Vermeidung und Reduktion von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen aus dem Jahr 2014 (im Folgenden „Ammoniak-Leitfaden“) (15) und des UNECE-Verfahrenskodex für gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Reduktion der Ammoniak-Emissionen (16) in der zuletzt überarbeiteten Fassung von 2014; c) Aktualisierungen der besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17); d) die Umweltschutzmaßnahmen im Agrarbereich im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik.
(3)Auf der Grundlage der gemeldeten nationalen Quecksilberemissionen bewertet die Kommission deren Auswirkungen auf die Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele und prüft Maßnahmen zur Reduktion dieser Emissionen; gegebenenfalls legt sie einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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