Art. 14 – Zugriff auf Informationen

DIR_2016_2284 · über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG

(1)In Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten die aktive und systematische Information der Öffentlichkeit, indem sie folgende Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlichen: a) die nationalen Luftreinhalteprogramme und etwaige Aktualisierungen; b) die nationalen Emissionsinventare, gegebenenfalls einschließlich angepasster nationaler Emissionsinventare, die nationalen Emissionsprognosen und die informativen Inventarberichte sowie zusätzlicher Berichte und Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 10 übermittelt werden.
(2)Die Kommission gewährleistet in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) die aktive und systematische Information der Öffentlichkeit, indem sie Emissionsinventare und -prognosen sowie informative Inventarberichte für die gesamte Union auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht.
(3)Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website a) die zugrunde liegenden Hypothesen, die bei der Ausarbeitung des TSAP-Berichts Nr. 16 für jeden Mitgliedstaat bei der Bestimmung des jeweiligen nationalen Emissionsreduktionspotenzials verwendet wurden, b) das Verzeichnis der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Reduktion der Luftverschmutzung an der Quelle und c) die Ergebnisse der Prüfung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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