Art. 40 – Ergänzende Angaben

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

(1)In der Leistungs-/Renteninformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, unter anderem: a) weitere praktische Informationen über die Optionen, die das Altersversorgungssystem Versorgungsanwärtern bietet; b) die in den Artikeln 29 und 30 näher bezeichneten Informationen; c) gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmäßigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit der Rentenzahlungen; d) Informationen zur Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(2)Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem festgelegten Bestimmung eine bestimmte Anlageoption zugewiesen wird, enthält die Leistungs-/Renteninformation gegebenenfalls Angaben dazu, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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