Art. 42 – Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Zusätzlich zur Leistungs-/Renteninformation übermitteln die EbAV jedem Versorgungsanwärter rechtzeitig, bevor dieser das Rentenalter im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a erreicht, oder auf seine Anfrage hin Angaben zu den Auszahlungsoptionen, die ihm in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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