ErwGr. 14

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Wenn das Trägerunternehmen und die EbAV im selben Mitgliedstaat ansässig sind, begründet der Umstand, dass Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger eines Altersversorgungssystems ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, für sich genommen keine grenzüberschreitende Tätigkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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