ErwGr. 35

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Organisation der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und die Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, sollten die EbAV die Möglichkeit haben, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen, sobald ihnen die Zulassung durch die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats erteilt wurde. Es sollte den EbAV erlaubt sein, die Trägerschaft durch Unternehmen mit Standort in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat zu akzeptieren und Altersversorgungssysteme mit Versorgungsanwärtern in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben. Dies kann gegebenenfalls zu erheblichen Größenvorteilen für derartige EbAV führen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union verbessern und die berufliche Mobilität erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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