ErwGr. 38

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Bei der teilweisen Übertragung eines Altersversorgungssystems sollte für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sowohl des übertragenen als auch des verbleibenden Teils des Altersversorgungssystems und für den angemessenen Schutz der Rechte sämtlicher Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nach der Übertragung gesorgt werden, indem sowohl die übertragende als auch die übernehmende EbAV verpflichtet werden, für ausreichende und angemessene Vermögenswerte zu sorgen, damit die versicherungstechnischen Rückstellungen für den übertragenen und für den verbleibenden Teil des Systems abgedeckt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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