ErwGr. 53

DIR_2016_2341 · über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

Eine Vergütungspolitik, die einer übermäßigen Risikobereitschaft Vorschub leistet, kann das solide und effektive Risikomanagement von EbAV unterminieren. Die für andere Finanzinstitute geltenden Grundsätze und Offenlegungsanforderungen im Bereich der Vergütungspolitik sollten auch auf EbAV Anwendung finden, wobei es jedoch deren — im Vergleich zu anderen Finanzinstituten — besonderer Unternehmensführungsstruktur sowie der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Rechnung zu tragen gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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