ErwGr. 12

DIR_2016_343 · über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

Diese Richtlinie sollte für natürliche Personen gelten, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in einem Strafverfahren sind. Sie sollte ab dem Zeitpunkt gelten, in dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, und somit schon bevor diese Person von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise darüber unterrichtet wird, dass sie Verdächtiger oder beschuldigte Person ist. Diese Richtlinie sollte in allen Abschnitten des Strafverfahrens bis zur Entscheidung zur abschließenden Klärung, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, und bis diese Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, Anwendung finden. Rechtliche Maßnahmen und Rechtsbehelfe, die erst dann zur Verfügung stehen, nachdem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, einschließlich Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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