ErwGr. 23

DIR_2016_343 · über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

In zahlreichen Mitgliedstaaten sind nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch Richter und zuständige Gerichte damit betraut, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben. Mitgliedstaaten, die kein kontradiktorisches System haben, sollten ihr gegenwärtiges System beibehalten können, sofern dieses mit dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des internationalen Rechts im Einklang steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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