ErwGr. 40

DIR_2016_343 · über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten zudem einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person vorübergehend von der Verhandlung ausschließen können, wenn dies dem Zweck dient, den ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens sicherzustellen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person die Verhandlung stört und auf Anordnung des Richters des Saales verwiesen wird oder wenn sich herausstellt, dass die Anwesenheit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person den ordnungsgemäßen Ablauf einer Zeugenvernehmung verhindert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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