ErwGr. 42

DIR_2016_343 · über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Rechts, in der Verhandlung anwesend zu sein, und des Rechts auf eine neue Verhandlung, die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen berücksichtigt werden. Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 27. November 2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen (8) sind unter schutzbedürftigen Verdächtigen und beschuldigten Personen alle Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu verstehen, die aufgrund ihres Alters, ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung oder aufgrund irgendeiner möglichen Behinderung nicht in der Lage sind, einem Strafverfahren zu folgen oder tatsächlich daran teilzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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