ErwGr. 45

DIR_2016_343 · über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

Bei der Würdigung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweismitteln, die unter Verstoß gegen das Aussageverweigerungsrecht oder das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, erlangt wurden, sollten Gerichte und Richter die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des fairen Verfahrens beachten. In diesem Zusammenhang sollte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung getragen werden, der zufolge die Zulassung von Aussagen, die unter Verstoß gegen Artikel 3 EMRK durch Folter oder sonstige Misshandlung erlangt wurden, als Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts in einem Strafprozess dazu führt, dass das Verfahren insgesamt als unfair zu betrachten ist. Gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe dürfen Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt wurden, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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