ErwGr. 65

DIR_2016_680 · zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates

Werden personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt, so sollte die Übermittlung grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn der Mitgliedstaat, von dem die Daten stammen, die Übermittlung genehmigt hat. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Verhütung, Ermittlung und Aufdeckung von Straftaten ist es erforderlich, dass im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats, die so unvermittelt eintritt, dass es unmöglich ist, rechtzeitig eine vorherige Genehmigung einzuholen, die zuständige Behörde die maßgeblichen personenbezogenen Daten ohne vorherige Genehmigung an das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation übermitteln können sollte. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass Drittländern oder internationalen Organisationen etwaige besondere Bedingungen für die Übermittlung mitgeteilt werden. Die Weiterübermittlung personenbezogener Daten sollte der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen, die die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf die Genehmigung einer Weiterübermittlung sollte die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat, alle maßgeblichen Faktoren gebührend berücksichtigen, einschließlich der Schwere der Straftat, der spezifischen Auflagen und des Zwecks der ursprünglichen Datenübermittlung, der Art und der Bedingungen der Strafvollstreckung sowie des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittland oder der internationalen Organisation, an das bzw. die personenbezogene Daten weiterübermittelt werden sollen. Die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Übermittlung durchgeführt hat, sollte die Weiterübermittlung auch an besondere Bedingungen knüpfen können. Diese besonderen Bedingungen können zum Beispiel in Bearbeitungscodes dargelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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