ErwGr. 13

DIR_2016_681 · über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

Um Klarheit zu gewährleisten und die Kosten für die Fluggesellschaften gering zu halten, sollten die PNR-Daten an eine einzige, genau bezeichnete Stelle (im Folgenden „PNR-Zentralstelle“) des jeweiligen Mitgliedstaats übermittelt werden. Die PNR-Zentralstelle kann über verschiedene Zweigstellen in einem Mitgliedstaat verfügen, und Mitgliedstaaten können auch eine PNR-Zentralstelle gemeinsam einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten die Informationen untereinander über maßgebliche Informationsaustauschnetze austauschen, um die Informationsweitergabe zu erleichtern und Interoperabilität zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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