ErwGr. 3

DIR_2016_774 · zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

Eine Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat ergeben, dass Blei nicht mehr länger für die Einsatzzwecke gemäß den Ausnahmen 8h, 8j und 10d verwendet werden sollte, da die Verwendung von Blei für diese Einsatzzwecke vermeidbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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