ErwGr. 4

DIR_2016_774 · zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

Die Prüfung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts hat außerdem ergeben, dass die Verwendung von Blei für die Einsatzzwecke gemäß den Ausnahmen 8e, 8f und 8g weiterhin unvermeidbar ist, da noch keine Ersatzstoffe verfügbar sind. Da jedoch Hinweise auf mögliche künftige Bleiersatzstoffe für diese Einsatzzwecke vorliegen, empfiehlt es sich, einen Termin für die Überprüfung festzulegen, an dem festzustellen ist, ob die Verwendung von Blei für diese Einsatzzwecke beendet werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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