ErwGr. 47

DIR_2016_800 · über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

Die Inhaftierung von Kindern sollte regelmäßig von einem Gericht, bei dem es sich auch um einen Einzelrichter handeln kann, überprüft werden. Es sollte möglich sein, die regelmäßige Überprüfung entweder vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Kindes, des Rechtsbeistands des Kindes oder einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, insbesondere eines Staatsanwalts, durchzuführen. Mitgliedstaaten sollten diesbezüglich praktische Vorkehrungen vorsehen, auch in Bezug auf den Fall, dass eine regelmäßige Überprüfung bereits vom Gericht von Amts wegen durchgeführt wurde und das Kind oder der Rechtsbeistand des Kindes einen Antrag auf die Durchführung einer weiteren Überprüfung stellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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