ErwGr. 11

DIR_2016_801 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

Um die Attraktivität der Union für Drittstaatsangehörige, die eine Forschungstätigkeit in der Union aufnehmen möchten, zu erhöhen, sollten ihre Familienangehörigen gemäß der Definition in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (6) diese begleiten dürfen und in den Genuss der Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der EU kommen. Diese Familienmitglieder sollten Zugang zum Arbeitsmarkt des ersten Mitgliedstaats und, im Rahmen einer langfristigen Mobilität, auch des zweiten Mitgliedstaats erhalten, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, etwa einer besonders hohen Arbeitslosigkeit, wobei die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten weiterhin die Möglichkeit haben sollten, eine Prüfung durchzuführen, die nachweist, dass eine Stelle nicht mit den auf dem heimischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitskräften besetzt werden kann. Abgesehen von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen sollten alle Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG, einschließlich der Gründe für die Ablehnung oder Entziehung der Zulassung oder die Verweigerung der Verlängerung, gelten. Familienangehörigen kann somit die Aufenthaltserlaubnis entzogen oder ihre Verlängerung verweigert werden, wenn der Aufenthaltstitel des Forschers, den sie begleiten, erlischt und sie nicht über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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