ErwGr. 28

DIR_2016_801 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

Wenn Mitgliedstaaten Zulassungsverfahren für aufnehmende Einrichtungen einführen, sollten sie beschließen können, die Zulassung nur über zugelassene aufnehmende Einrichtungen zu genehmigen oder ein Zulassungsverfahren einzuführen und gleichzeitig die Zulassung über nicht zugelassene aufnehmende Einrichtungen zu genehmigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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