ErwGr. 21

DIR_2016_881 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

In den jährlichen Berichten der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/16/EU sollten der Umfang der Vorlage landesspezifischer Informationen gemäß Artikel 8aa und Anhang III Abschnitt II Nummer 1 jener Richtlinie im Einzelnen angegeben und eine Auflistung der Staaten vorgenommen werden, in denen die obersten Muttergesellschaften von Geschäftseinheiten mit Sitz in der Union ansässig sind, in denen aber keine vollständigen Berichte vorgelegt oder ausgetauscht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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