ErwGr. 18

DIR_2016_881 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

Für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über den länderbezogenen Bericht müssen die sprachlichen Anforderungen festgelegt werden. Außerdem müssen die notwendigen praktischen Vorkehrungen für die Modernisierung des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes nach Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2011/16/EU (im Folgenden „CCN-Netz“) getroffen werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2011/16/EU sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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