ErwGr. 42

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen unterliegen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten einheitlichen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Zusätzlich zu den Informationen, die in der Form des Dokuments mit Basisinformationen zur Verfügung zu stellen sind, sollten Vertreiber von Versicherungsanlageprodukten zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, in denen etwaige Vertriebskosten, die nicht bereits in die im Basisinformationsdokument angegebenen Kosten aufgenommen sind, im Einzelnen angegeben werden, damit sich der Kunde ein Bild von dem kumulativen Effekt machen kann, den diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben. In dieser Richtlinie sollten deshalb Regelungen über die Bereitstellung von Informationen zu Kosten der Vertriebsdienstleistung im Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsanlageprodukt festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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