ErwGr. 48

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Vor Abschluss eines Vertrags — dies gilt auch für Verkäufe ohne Beratung — sollte der Kunde die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt erhalten, damit er seine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten sollte standardisierte Informationen über Versicherungsprodukte, die keine Lebensversicherungsprodukte sind, bieten. Es sollte von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen oder in den betreffenden Mitgliedstaaten, von dem Versicherungsvermittler, der das Versicherungsprodukt konzipiert, erstellt werden. Der Versicherungsvermittler sollte dem Kunden die zentralen Elemente des von ihm vertriebenen Versicherungsprodukts erläutern; daher sollten seine Mitarbeiter über genug Ressourcen und Zeit verfügen, um dies zu leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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