ErwGr. 51

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Dieser Informationsbedarf ist geringer, wenn der Kunde sich gegen gewerbliche und industrielle Risiken versichern oder rückversichern will oder — ausschließlich für die Zwecke des Vertriebs von Versicherungsanlageprodukten — wenn es sich bei dem Kunden um einen professionellen Kunden im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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Kann ich ErwGr. 51 DIR_2016_97 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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