Art. 104 – Formalitäten der Offenlegung einer Verschmelzung

DIR_2017_1132 · über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

(1)Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften wird die Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 16 offengelegt.
(2)Die übernehmende Gesellschaft kann die für die übertragende Gesellschaft oder die übertragenden Gesellschaften vorzunehmenden Formalitäten der Offenlegung selbst veranlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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