Art. 19 – Gebühren für den Zugang zu Urkunden und Angaben

DIR_2017_1132 · über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

(1)Die für den Zugang zu den in Artikel 14 genannten Urkunden und Angaben über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren gehen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinaus.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende Angaben über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind: a) Name und Rechtsform der Gesellschaft; b) Sitz der Gesellschaft und der Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist; sowie c) Eintragungsnummer der Gesellschaft. Zusätzlich zu diesen Angaben können die Mitgliedstaaten entscheiden, weitere Urkunden und Angaben kostenlos zugänglich zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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