Art. 23 – Entwicklung und Betrieb der Plattform

DIR_2017_1132 · über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

(1)Die Kommission entscheidet, ob sie die Plattform selbst entwickelt und/oder betreibt oder durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben lässt. Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben zu lassen, so erfolgt die Auswahl des Dritten und die Durchsetzung der durch die Kommission mit diesem Dritten geschlossenen Vereinbarung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(2)Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln zu lassen, so legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Anforderungen für die Zwecke des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Dauer der mit diesem Dritten zu schließenden Vereinbarung fest.
(3)Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so erlässt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten genaue Vorschriften für das Betriebsmanagement der Plattform. Das Betriebsmanagement der Plattform umfasst insbesondere Folgendes: — die Überwachung des Betriebs der Plattform, — die Sicherheit und den Schutz der Daten, die über die Plattform übermittelt und ausgetauscht werden, — die Koordinierung der Beziehungen zwischen den Registern der Mitgliedstaaten und dem Dritten. Der Betrieb der Plattform wird von der Kommission überwacht.
(4)Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 2 und 3 werden gemäß dem in Artikel 164 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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