Art. 18 – Berichterstattung und Bewertung

DIR_2017_1371 · über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 6. Juli 2021 einen Bericht vor, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
(2)Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichtspflichten legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die folgenden statistischen Angaben in Bezug auf die Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 vor, wenn sie auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind: a) die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren, die Anzahl der eingestellten Verfahren, die Anzahl der Verfahren, die zu einem Freispruch führten, die Anzahl der Verfahren, die zu einer Verurteilung führten, und die Anzahl der laufenden Verfahren, b) die im Anschluss an Strafverfahren wiedererlangten Beträge und den geschätzten Schaden.
(3)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 6. Juli 2024 einen Bericht vor, in dem sie unter Berücksichtigung des gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichts und der gemäß Absatz 2 vorgelegten statistischen Angaben der Mitgliedstaaten die Auswirkungen bewertet, die die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auf die Prävention von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug haben.
(4)Im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 6. Juli 2022 einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgelegten statistischen Angaben mit einer Einschätzung dazu vor, ob a) der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Schwellenbetrag angemessen ist, b) die Bestimmungen über die Verjährungsfristen gemäß Artikel 12 ausreichend wirksam sind, c) mit dieser Richtlinie Fälle von Betrug im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge wirksam angegangen werden.
(5)Den in den Absätzen 3 und 4 genannten Berichten wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, der eine spezifische Bestimmung über Betrug im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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