Art. 15 – Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (OLAF) und anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union

DIR_2017_1371 · über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

(1)Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 zusammen. Hierzu leisten die Kommission und gegebenenfalls Eurojust die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen.
(2)Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Informationen mit der Kommission austauschen, um die Feststellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein wirksames Vorgehen gegen Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 zu gewährleisten. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden tragen in jedem einzelnen Fall den Erfordernissen der Vertraulichkeit und den Datenschutzbestimmungen Rechnung. Hierzu kann ein Mitgliedstaat unbeschadet des nationalen Rechts über den Zugang zu Informationen, wenn er der Kommission Informationen liefert, besondere Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat, an den die Informationen übermittelt werden, festlegen.
(3)Der Rechnungshof und die Rechnungsprüfer, die für die Prüfung der Haushaltspläne der gemäß den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der von den Organen verwalteten und überwachten Haushaltspläne zuständig sind, unterrichten das OLAF und andere zuständige Behörden über jeden Sachverhalt, von dem sie in Ausübung ihrer Pflichten Kenntnis erlangt haben, wenn er als Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 gelten könnte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechnungsprüfungsorgane ebenso handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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