Art. 13 – Wiedereinziehung und Erhebung

DIR_2017_1371 · über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Von dieser Richtlinie unberührt bleibt die Wiedereinziehung des Folgenden:
1.auf Unionsebene der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c oder der Artikel 4 oder 5 zu Unrecht gezahlten Beträge;
2.auf nationaler Ebene der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d oder der Artikel 4 oder 5 nicht gezahlten Mehrwertsteuerbeträge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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