Art. 10 – Sicherstellung und Einziehung

DIR_2017_1371 · über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 sichergestellt und eingezogen werden können. Die Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) gebunden sind, gehen dabei im Einklang mit der genannten Richtlinie vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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