Art. 9 – Sanktionen gegen juristische Personen

DIR_2017_1371 · über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter:
a)Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
b)vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungsverfahren,
c)vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
d)Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,
e)gerichtlich angeordnete Auflösung,
f)vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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