Art. 17 – Sonderbestimmungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen

DIR_2017_1852 · über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

Sofern es sich bei der betroffenen Person entweder um
a)eine natürliche Person oder
b)nicht um ein großes Unternehmen handelt und sie nicht Teil einer großen Gruppe ist (beides wie in Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) definiert),
kann die betroffene Person die Beschwerde, die Antwort auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, die Rücknahme oder den Antrag nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 6 bzw. Artikel 6 Absatz 1 (im Folgenden „Benachrichtigungen“) abweichend von diesen Bestimmungen nur bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die betroffene Person ansässig ist. Die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten dies gleichzeitig und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Benachrichtigungen mit. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Benachrichtigung der betreffenden Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.
In Bezug auf zusätzliche Informationen nach Artikel 3 Absatz 4 gilt, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der die zusätzlichen Informationen eingegangen sind, den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie zu übermitteln hat. Sobald diese Übermittlung erfolgt ist, gelten die zusätzlichen Informationen als allen betroffenen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Eingangs der Informationen zugegangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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