Art. 20 – Ausschussverfahren

DIR_2017_1852 · über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

(1)Die Kommission wird von dem Ausschuss für Streitbeilegung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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