Art. 4 – Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung der Vorab-Überprüfung

DIR_2017_2110 · über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

(1)Im Falle von Vorab-Überprüfungen kann ein Mitgliedstaat vorsehen, bestimmte Anforderungen oder Verfahren der Anhänge I und II in Bezug auf eine in den vorangegangenen sechs Monaten durchgeführte jährliche Flaggenstaat-Besichtigung oder -Überprüfung nicht anzuwenden, vorausgesetzt, dass die einschlägigen Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen gemäß dem HSSC oder demselben Ziel dienende Verfahren angewendet wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln die betreffenden Informationen an die Überprüfungsdatenbank gemäß Artikel 10.
(2)Soll ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Linienverkehr eingesetzt werden, so kann der Mitgliedstaat vorangegangene Überprüfungen und Besichtigungen berücksichtigen, denen das betreffende Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug in Bezug auf den Betrieb in einem anderen Linienverkehr im Sinne dieser Richtlinie unterzogen wurde. Falls diese vorangegangenen Überprüfungen und Besichtigungen zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats ausgefallen und für die neuen Betriebsbedingungen relevant sind, müssen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Überprüfungen nicht durchgeführt werden, bevor das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug den neuen Linienverkehrsdienst aufnimmt.
(3)Auf Antrag eines Unternehmens können die Mitgliedstaaten vorab Ihre Zustimmung geben, dass die vorangegangenen Überprüfungen und Besichtigungen für die neuen Betriebsbedingungen relevant sind.
(4)Besteht aufgrund unvorhergesehener Umstände dringender Bedarf am raschen Einsatz eines Ersatz-Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder eines Ersatz-Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs, um einen unterbrechungsfreien Dienst sicherzustellen, und Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung, kann der Mitgliedstaat gestatten, dass das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder das Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug den Betrieb aufnimmt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) eine Sichtprüfung und eine Prüfung der Unterlagen ergeben keine Bedenken, dass das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug die erforderlichen Anforderungen für einen sicheren Betrieb nicht erfüllt, und b) der Mitgliedstaat führt innerhalb eines Monats die Vorab-Überprüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 durch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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