Art. 5 – Regelmäßige Überprüfungen

DIR_2017_2110 · über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten führen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums jeweils folgende Überprüfungen durch: a) eine Überprüfung gemäß Anhang II; und b) eine Überprüfung während eines Linienverkehrsdienstes, die mindestens vier Monate, jedoch nicht später als acht Monate nach der unter Buchstabe a genannten Überprüfung stattfindet und sich auf die in Anhang III aufgeführten Punkte sowie auf eine nach dem fachlichen Urteil des Überprüfers ausreichende Anzahl der in den Anhängen I und II aufgeführten Punkte erstreckt, um zu gewährleisten, dass das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug weiterhin alle notwendigen Anforderungen für einen sicheren Betrieb erfüllt. Eine Vorab-Überprüfung gemäß Artikel 3 gilt als Überprüfung für die Zwecke des Buchstabens a.
(2)Nach Ermessen des Mitgliedstaats kann die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Überprüfung gleichzeitig oder in Verbindung mit der jährlichen Flaggenstaat-Besichtigung durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die einschlägigen Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen gemäß dem HSSC oder demselben Ziel dienende Verfahren angewendet werden.
(3)Nach größeren Reparaturen, Umbauten oder Veränderungen des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs sowie nach einem Wechsel der Geschäftsführung oder der Klasse führen die Mitgliedstaaten eine Überprüfung gemäß Anhang II durch. Bei einem Wechsel der Geschäftsführung oder der Klasse kann der Mitgliedstaat nach Berücksichtigung der zuvor für das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug durchgeführten Überprüfungen und unter der Voraussetzung, dass der sichere Betrieb des Ro-Ro-Fahrgastschiffs oder des Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs durch diesen Wechsel nicht beeinträchtigt wird, das Ro-Ro-Fahrgastschiff oder das Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug von der im ersten Satz dieses Absatzes vorgeschriebenen Überprüfung freistellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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