Art. 10 – Anerkennung

DIR_2017_2397 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

(1)Alle in den Artikeln 4 und 5 genannten Unionsbefähigungszeugnisse sowie alle in Artikel 22 genannten Schifferdienstbücher oder Bordbücher, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie ausgestellt wurden, sind auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig.
(2)Alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, deren Anforderungen mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden, sind auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig. Solche Zeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von einem Drittland ausgestellt wurden, sind nur dann auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig, wenn das betreffende Drittland die nach dieser Richtlinie ausgestellten Unionsurkunden in seinem Hoheitsgebiet anerkennt.
(3)Unbeschadet des Absatzes 2 sind alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß den nationalen Vorschriften eines Drittlandes, deren Anforderungen mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, ausgestellt wurden, vorbehaltlich des Verfahrens der Absätze 4 und 5 auf allen Binnenwasserstraßen der Union gültig.
(4)Jedes Drittland kann bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der von seinen Behörden ausgestellten Zeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern stellen. Dem Antrag sind alle Angaben beizufügen, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob die für die Ausstellung der betreffenden Urkunden geltenden Anforderungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen.
(5)Nach Eingang eines Antrags auf Anerkennung nach Absatz 4 prüft die Kommission das System zur Erteilung von Befähigungszeugnissen in dem antragstellenden Drittland, um zu ermitteln, ob die für die Ausstellung der in dem Antrag genannten Zeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher geltenden Anforderungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen. Stimmen diese Anforderungen überein, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen die vom betreffenden Drittland ausgestellten Zeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher in der Union anerkannt werden, vorausgesetzt das Drittland erkennt die nach dieser Richtlinie ausgestellten Unionsurkunden seinerseits in seinem Hoheitsgebiet an. Bei dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes gibt die Kommission genau an, für welche der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Urkunden die Anerkennung gilt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass ein Drittland die Anforderungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt, so teilt er dies der Kommission unter Angabe der Gründe für seine Einschätzung umgehend mit.
(7)Die Kommission prüft alle acht Jahre, ob das System zur Erteilung von Befähigungszeugnissen in dem Drittland nach Absatz 5 Unterabsatz 2 die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Stellt die Kommission fest, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, findet Absatz 8 Anwendung.
(8)Stellt die Kommission fest, dass die Ausstellung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Urkunden nicht mehr auf der Grundlage von Anforderungen erfolgt, die mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Aussetzung der Gültigkeit der nach diesen Anforderungen ausgestellten Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher für alle Binnenwasserstraßen der Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Werden die festgestellten Mängel hinsichtlich der angewandten Standards behoben, kann die Kommission die Aussetzung jederzeit aufheben.
(9)Die Kommission macht die Liste der Drittländer gemäß den Absätzen 2 und 3 zusammen mit den Urkunden, die auf allen Binnenwasserstraßen der Union als gültig anerkannt werden, öffentlich zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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