(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die die in Artikel 6 genannten besonderen Berechtigungen beantragen, hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen: a) ihrer Identität; b) darüber, dass sie die für die von ihnen beantragte besondere Berechtigung erforderlichen Mindestanforderungen des Anhangs I in Bezug auf Alter, Befähigung, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften und Fahrzeiten erfüllen; c) darüber, dass sie über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent) oder ein gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 anerkanntes Zeugnis verfügen oder die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) erfüllen.
(2)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels müssen die Antragsteller für besondere Berechtigungen für das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nach Artikel 6 Buchstabe b bei den in Artikel 20 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinreichende Nachweise zu den folgenden Aspekten vorlegen: a) ihrer Identität; b) darüber, dass sie die nach Artikel 20 festgelegten Befähigungsanforderungen in Bezug auf die besonderen Risiken des betreffenden Binnenwasserstraßenabschnitts erfüllen, für den die Berechtigung erforderlich ist; c) darüber, dass sie über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatent) oder ein gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 anerkanntes Zeugnis verfügen oder die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) erfüllen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen die in den Absätzen 1 und 2 genannten besonderen Berechtigungen aus, nachdem sie überprüft haben, ob die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden echt und gültig sind.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde, die die Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) ausstellt, im Einklang mit dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Muster in dem Zeugnis (Patent) alle nach Artikel 6 ausgestellten besonderen Berechtigungen angibt. Die Gültigkeit einer solchen besonderen Berechtigung endet mit dem Ablauf der Gültigkeit des Unionsbefähigungszeugnisses.
(5)Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels wird die in Artikel 6 Buchstabe d genannte besondere Berechtigung nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Muster als Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ausgestellt; ihre Gültigkeitsdauer wird nach Artikel 11 Absatz 6 festgelegt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025
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