Art. 19 – Zulassung von Ausbildungsprogrammen

DIR_2017_2397 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten können für die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Personen Ausbildungsprogramme einrichten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Ausbildungsprogramme, in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungsstandards bescheinigen, von den zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaats zugelassen werden, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Ausbildungseinrichtung ihre Ausbildungsprogramme durchführt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bewertung und Sicherung der Qualität der Ausbildungsprogramme durch die Anwendung eines nationalen oder internationalen Qualitätsstandards nach Artikel 27 Absatz 1 gewährleistet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ausbildungsprogramme nur zulassen, wenn a) Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von Simulatoren, und Lernmaterialien ordnungsgemäß dokumentiert sind und sie den Bewerbern das Erreichen der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungsstandards ermöglichen; b) die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen von qualifizierten Personen durchgeführt werden, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen; c) von qualifizierten Prüfern, die nicht von Interessenkonflikten betroffen sind, eine Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befähigungsstandards durchgeführt wird.
(3)Die Mitgliedstaaten erkennen alle Zeugnisse an, die nach dem Abschluss der nach Absatz 1 von anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Ausbildungsprogramme vergeben wurden.
(4)Die Mitgliedstaaten widerrufen die von ihnen erteilte Zulassung von Ausbildungsprogrammen oder setzen die Zulassung aus, wenn die Ausbildungsprogramme die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllen.
(5)Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung und die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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