Art. 22 – Schifferdienstbuch und Bordbuch

DIR_2017_2397 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffsführer die Fahrzeiten nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Reisen nach Artikel 20 Absatz 1 in einem Schifferdienstbuch nach Absatz 6 dieses Artikels oder in einem nach Artikel 10 Absatz 2 oder 3 anerkannten Schifferdienstbuch erfassen. Wenn Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 2 anwenden, gilt abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes die dort festgelegte Verpflichtung nur dann, wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches die Erfassung beantragt.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden auf Antrag eines Besatzungsmitglieds die Daten zu den Fahrzeiten und Reisen, die innerhalb von höchstens 15 Monaten vor dem Antrag erfolgten, nach der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit der erforderlichen urkundlichen Nachweise in dem Schifferdienstbuch validieren. Sind elektronische Instrumente wie z. B. elektronische Schifferdienstbücher und elektronische Bordbücher, einschließlich geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Echtheit der Urkunden, verfügbar, so können die entsprechenden Daten ohne weitere Verfahren validiert werden. Es werden alle Fahrzeiten berücksichtigt, die auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten erworben werden. Bei Binnenwasserstraßen, die nicht vollständig im Gebiet der Union verlaufen, werden auch die Fahrzeiten auf Abschnitten, die außerhalb des Gebiets der Union verlaufen, berücksichtigt.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Fahrten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge in dem in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Bordbuch oder in einem nach Artikel 10 Absatz 2 oder 3 anerkannten Bordbuch erfasst werden.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für Schifferdienstbücher und Bordbücher, wobei sie die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Informationen hinsichtlich der Identifizierung der Person, ihrer Fahrzeiten und der ausgeführten Reisen berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission, dass das Bordbuch auch zur Überprüfung von Besatzungsvorschriften und zur Erfassung der Reisen des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 2014/112/EU des Rates (14) herangezogen wird.
(5)Die Kommission legt bis zum 17. Januar 2026 dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung zu fälschungssicheren elektronischen Schifferdienstbüchern, Bordbüchern und Berufsausweisen, die Unionsbefähigungszeugnisse für die Binnenschifffahrt enthalten, vor.
(6)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Besatzungsmitglieder nur ein aktives Schifferdienstbuch besitzen und dass auf dem Fahrzeug nur ein aktives Bordbuch mitgeführt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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