Art. 2 – Geltungsbereich

DIR_2017_2397 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

(1)Diese Richtlinie gilt für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Binnenwasserstraßen der Union: a) Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr; b) Schiffe, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt; c) Schlepp- und Schubboote, die ausgelegt sind zum i) Schleppen oder Schieben von Schiffen gemäß den Buchstaben a und b, ii) Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät, iii) längsseitigen Fortbewegen von Schiffen gemäß den Buchstaben a und b oder von schwimmendem Gerät; d) Fahrgastschiffe; e) Schiffe, für die eine Betriebserlaubnis gemäß Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verlangt wird; f) schwimmendes Gerät.
(2)Diese Richtlinie gilt nicht für Personen, die a) Binnenwasserstraßen zu Sport- oder Erholungszwecken befahren; b) am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind; c) am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von den Streitkräften, den Ordnungskräften, vom Katastrophenschutz, den Schifffahrtsbehörden, der Feuerwehr und anderen Notfalldiensten verwendet werden.
(3)Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 3 gilt diese Richtlinie auch nicht für Personen, die Fahrten in Mitgliedstaaten unternehmen, in denen es keine mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbundenen Binnenwasserstraßen gibt, und die ausschließlich a) in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen, bei denen die Entfernung vom Abfahrtsort zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Kilometer beträgt, oder b) jahreszeitlich fahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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