Art. 4 – Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft

DIR_2017_2397 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder einer Decksmannschaft, die Binnenwasserstraßen der Union befahren, ein im Einklang mit Artikel 11 ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft oder ein nach Artikel 10 Absatz 2 oder 3 anerkanntes Zeugnis mit sich führen.
(2)Für andere Mitglieder einer Decksmannschaft als dem Schiffsführer gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und in Artikel 22 genannten Schifferdienstbücher in der Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
(3)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeugs beteiligten Personen, bei denen es sich nicht um Schiffsführer handelt, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG und somit gemäß dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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