ErwGr. 3

DIR_2017_2397 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gilt für andere Binnenschifffahrtsberufe als Schiffsführer. Die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen bzw. Patenten auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG ist jedoch für die regelmäßigen und häufigen grenzüberschreitenden Tätigkeiten in der Binnenschifffahrt — insbesondere auf mit Binnenwasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbundenen Binnenwasserstraßen — keine optimale Lösung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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