ErwGr. 6

DIR_2017_2397 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates

Das Befahren von Binnenwasserstraßen zu Sport- oder Erholungszwecken, der Betrieb nicht frei fahrender Fähren und das Befahren von Binnenwasserstraßen durch Streitkräfte und Notfalldienste sind Tätigkeiten, für die keine Qualifikationen erforderlich sind, die den für die berufsmäßige Schifffahrt zur Beförderung von Gütern und Personen vorgeschriebenen Befähigungen entsprechen würden. Daher sollten Personen, die diese Tätigkeiten durchführen, nicht von dieser Richtlinie erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.02.2025

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