DIR_2017_2399 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge
Um die Kosten, die durch Erfüllung der Nachrangigkeitsanforderung entstehen, sowie alle etwaigen negativen Auswirkungen auf die Finanzierungskosten auf ein Minimum zu reduzieren, sollte es diese Richtlinie den Mitgliedstaaten ermöglichen, gegebenenfalls die bestehende Kategorie gewöhnlicher unbesicherter vorrangiger Schuldtitel beizubehalten, deren Emission für Institute kostengünstiger ist als die aller anderen nachrangigen Verbindlichkeiten. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten zu verbessern, sollte diese Richtlinie dennoch die Mitgliedstaaten zur Schaffung einer neuen Kategorie „nicht bevorrechtigter“ vorrangiger Schuldtitel verpflichten, die in der Insolvenzrangfolge über Eigenmittelinstrumenten und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht als Eigenmittelinstrumente gelten, aber unter anderen vorrangigen Verbindlichkeiten eingereiht sein sollten. Institute sollten auch weiterhin Schuldtitel sowohl der vorrangigen als auch der „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Kategorie ausgeben können. Unbeschadet anderer Optionen und Ausnahmen, die im TLAC-Standard vorgesehen sind, um die Nachrangigkeitsanforderung zu erfüllen, sollte von diesen beiden Kategorien nur die „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie auf die Nachrangigkeitsanforderung anrechenbar sein. Dies soll den Instituten ermöglichen, die kostengünstigeren gewöhnlichen vorrangigen Schuldtitel für ihre Finanzierung oder für andere operative Zwecke heranziehen und Schuldtitel der neuen „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Kategorie für die Beschaffung von Finanzmitteln unter gleichzeitiger Erfüllung der Nachrangigkeitsanforderung ausgeben. Die Mitgliedstaaten sollten mehrere Kategorien für andere gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten schaffen können, sofern sie unbeschadet anderer Optionen und Ausnahmen, die im TLAC-Standard vorgesehen sind, sicherstellen, dass nur die „nicht bevorrechtigte“ vorrangige Kategorie von Schuldtiteln auf die Nachrangigkeitsanforderung anrechenbar ist.
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