DIR_2017_2399 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU sollten für unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln gelten, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie oder danach ausgegeben wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit und um die Übergangskosten möglichst niedrig zu halten, müssen jedoch angemessene Schutzbestimmungen hinsichtlich des in der Insolvenz einzunehmenden Rangs von Forderungen aus Schuldtiteln, die vor diesem Tag ausgegeben wurden, eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass der in der Insolvenz einzunehmende Rang aller ausstehenden unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von Instituten vor diesem Tag ausgegeben wurden, den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in ihrer am 31. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung unterliegt. In dem Maße, wie bestimmte nationale Rechtsvorschriften in ihrer am 31. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung zum Ziel haben, den Instituten zu ermöglichen, nachrangige Verbindlichkeiten zu emittieren, sollte ein Teil oder die Gesamtheit der ausstehenden unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die vor dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie ausgegeben wurden, denselben Rang in der Insolvenz einnehmen können wie die „nicht bevorrechtigten“ vorrangigen Schuldtitel, die unter den Bedingungen dieser Richtlinie ausgegeben wurden. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie ihre nationalen Rechtsvorschriften über den Rang, den unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Rechtsvorschriften ausgegeben wurden, im regulären Insolvenzverfahren einnehmen, anzupassen, um die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen einzuhalten. In diesem Fall sollten nur die unbesicherten Forderungen aus den Schuldtiteln, die vor der Anwendung dieser neuen nationalen Rechtsvorschriften ausgegeben wurden, weiterhin den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in ihrer am 31. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung unterliegen.
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