Art. 10 – Organisation oder sonstige Erleichterung von Reisen für terroristische Zwecke

DIR_2017_541 · zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Art von Organisation oder Erleichterung, die eine beliebige Person dabei unterstützt, für terroristische Zwecke im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a zu reisen, in dem Wissen, dass diese Unterstützung für solche Zwecke erfolgt, bei Vorliegen von Vorsatz als Straftat geahndet werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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